Rechtsgrundlage: zur zeitlichen Abgrenzung: (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 5 UGB)
Der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung ist eng verbunden mit dem Realisationsprinzip. Er bestimmt, in welcher Periode die durch die Leistungserstellung verursachten Wertminderungen als Aufwand zu erfassen und somit erfolgsmindernd zu berücksichtigen sind. Alle sachlich der Unternehmensleistungen zurechenbaren leistungsbezogenen Aufwendungen sind unabhängig davon, wann sie bezahlt wurden, der Periode zuzuordnen, der die sachlich zugehörigen Erträge zugerechnet werden. Beispiel: Kauft ein Unternehmen Werkstoffe, die erst im nächsten Jahr zu Produkten weiterverarbeitet und verkauft werden, dann werden die Ausgaben für diese Werkstoffe auch erst im nächsten Jahr zu Aufwendungen.
Der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung löst mehrere Probleme. Einerseits sind nach diesem Grundsatz streng zeitraumbezogene Vermögensänderungen, wie z.B. Mieteinnahmen und -ausgaben, Zinseinnahmen und -ausgaben oder Versicherungsprämien zeitlich proportional der Periode zuzurechnen, in der sie ursächlich entstanden sind und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgte. Beispiel: Das Unternehmen erhält am 1. Oktober 2005 eine Mietzahlung für die folgenden 6 Monate. Die Mietzahlung ist zur Hälfte dem Jahr 2005 und zur Hälfte dem Jahr 2006 zuzuordnen.
Andererseits klärt der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung die Zurechnung von Wertveränderungen, denen keine Unternehmensleistungen gegenüber stehen (z.B. Schenkungen oder Währungsverluste bzw. -gewinne). Die Zurechnung erfolgt hierbei der Periode, in der sie angefallen sind.
Vermögensänderungen, die erst bekannt werden, wenn die Periode, der sie eigentlich zuzurechnen sind, bereits abgeschlossen ist, sind jener Periode zuzurechnen, in der sie bekannt werden.