Rechtsgrundlage: (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 4 UGB)
Das Imparitätsprinzip fordert aus Vorsichts- und Gläubigerschutzgründen die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten. Werden Wertsteigerungen erst zum Zeitpunkt der Realisation berücksichtigt, gilt für Wertminderungen, dass diese bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn sie mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit drohen (Verlustantizipation). Hier sind beispielsweise drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (vgl. Rückstellung) oder Wertminderungen von Vermögensgegenständen (vgl. dazu auch Niederstwertprinzip) zu berücksichtigen.