Rechtsgrundlage: (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), (§ 201 Abs. 2 Z. 4 UGB)
Das Realisationsprinzip bestimmt den Zeitpunkt, zu dem im Rahmen einer Leistungserbringung der Gewinn entstanden ist, also realisiert wurde. Da der Gewinn bzw. Verlust die Differenz zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und dem Verkaufspreis ist, entspricht der Zeitpunkt der Gewinnrealisation dem Zeitpunkt der Berücksichtigung des Umsatzerlöses.
Das Realisationsprinzip sieht die Gewinnrealisation in jenem Zeitpunkt vor, zu dem der Kaufmann das seinerseits zur Lieferung erforderliche getan oder die Dienstleistung erbracht hat. Die Lieferung gilt mit Gefahrübergang als erbracht.