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Höchstwertprinzip

Das Höchstwertprinzip ist ein Bilanzierungsgrundsatz, der in § 252 HGB Absatz 1 Ziffer 4 geregelt ist. Er findet bei der Bewertung von Unternehmensschulden (Verbindlichkeiten) Anwendung und soll den Ausweis nicht realisierter Gewinne verhindern.

Verbindlichkeiten sind, gemäß dem Vorsichtsprinzip, zum Bilanzstichtag zu ihrem Höchstwert, d.h. mit ihrem höheren Rückzahlungsbetrag in die Bilanz einzusetzen, sofern überhaupt eine Wahlmöglichkeit zwischen einem niedrigeren und höheren Wert besteht. Das ist zum Beispiel der Fall bei Währungs- und Darlehensverbindlichkeiten, wie beispielsweise Hypothekendarlehen.

Bei Währungsverbindlichkeiten ist zunächst der Tageskurs am Bilanzstichtag festzustellen. Ist dieser gesunken, so darf nicht der niedrigere Kurs eingesetzt werden. Ist der Kurs dagegen gestiegen, so muss aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht die Verbindlichkeit zum höheren Wert in der Bilanz ausgewiesen werden.

Bei Darlehensschulden ist der Auszahlungsbetrag i. d. R. um das Disagio (Abgeld) kleiner als der Rückzahlungsbetrag. Nach dem Höchstwertprinzip sind Darlehens-/Hypothekenschulden mit dem höheren Rückzahlungsbetrag zu passivieren.

Das Disagio wird bei Aufnahme des Darlehens auf der Aktivseite als Korrekturposten zur Kreditverpflichtung ausgewiesen. Über die Laufzeit des Darlehens wird dann das Disagio planmäßig abgeschrieben.

Forderungen sind dagegen mit dem niedersten Wert anzusetzen.