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Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip ist im deutschen Bilanzrecht neben dem Realisationsprinzip eine der Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips. Im Gegensatz zu Gewinnen, die erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen, müssen Verluste bereits dann ausgewiesen werden, wenn sie zu erwarten sind.

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB: "namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind."

Konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch verschiedene ergänzende Vorschriften, wie zum Beispiel durch das Niederstwertprinzip in § 253 Abs. 2 und 3 HGB und durch Teile der Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen in § 249 HGB.

Um dem für die Bilanzierung nach deutschem HGB maßgeblichen Gläubigerschutzgedanken gerecht zu werden, sollen Verluste antizipiert werden, sie sollen also so früh wie möglich als Aufwand den Gewinn des Unternehmens mindern, um zu hohe Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass genug finanzielle Mittel im Unternehmen verbleiben, dass die absehbaren Verluste verkraftet werden können. Durch das Nebeneinander von Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip kommt es zu einer gewollten Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten.

Beispiele:

 

  1. Am 1. Januar 2001 kauft ein Unternehmen 100 Aktien (mit Spekulationsabsicht) zu insgesamt 10.000 EUR (Anschaffungskosten). Am 31. Dezember 2001 (Bilanzstichtag) beträgt der Kurswert nach einer Hausse 12.000 EUR. Das Realisationsprinzip verbietet eine Bewertung zu einem die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden Marktwert. Am 31. Dezember 2002 beträgt der Kurswert nach einer Baisse dagegen nur noch 8.000 EUR. Wegen des Imparitätsprinzips (und weil die Aktien im Umlaufvermögen sind - strenges Niederstwertprinzip) muss zwingend auf 8.000 EUR abgewertet werden.
  2. Am 1. Dezember 2001 schließt ein Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung (im Januar 02) eines Gegenstandes (auf Lager, Buchwert: 1.000 EUR) ab, der vereinbarte Kaufpreis beträgt 2.000 EUR. Auch wenn der Kunde einen rechtlich bindenden Kaufvertrag abgeschlossen hat, darf das Unternehmen den Gewinn zum 31. Dezember 2001 noch nicht verbuchen. Wenn dagegen das Unternehmen den Gegenstand erst noch beschaffen muss und ein unerwarteter Preisanstieg die Einkaufskosten für das Unternehmen auf 2.500 EUR treibt, so ist der zu erwartende Verlust in Höhe von 500 EUR bereits vor Lieferung in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 auszuweisen.