Das Imparitätsprinzip ist im deutschen Bilanzrecht neben dem Realisationsprinzip eine der Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips. Im Gegensatz zu Gewinnen, die erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen, müssen Verluste bereits dann ausgewiesen werden, wenn sie zu erwarten sind.
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB: "namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind."
Konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch verschiedene ergänzende Vorschriften, wie zum Beispiel durch das Niederstwertprinzip in § 253 Abs. 2 und 3 HGB und durch Teile der Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen in § 249 HGB.
Um dem für die Bilanzierung nach deutschem HGB maßgeblichen Gläubigerschutzgedanken gerecht zu werden, sollen Verluste antizipiert werden, sie sollen also so früh wie möglich als Aufwand den Gewinn des Unternehmens mindern, um zu hohe Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass genug finanzielle Mittel im Unternehmen verbleiben, dass die absehbaren Verluste verkraftet werden können. Durch das Nebeneinander von Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip kommt es zu einer gewollten Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten.
Beispiele: