Rückstellungen sind Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten, also wirtschaftliche Verpflichtungen, die dem Grunde nach (ob?), des Auszahlungszeitpunktes (wann?) oder der Höhe nach (wie viel?) noch nicht bestimmt sind. Durch ihre Passivierung wird dem im deutschen Bilanzrecht vorherrschenden Gläubigerschutzgedanken (siehe Vorsichtsprinzip) Rechnung getragen, da sichergestellt wird, dass ein Unternehmen bei Eintritt der ungewissen Verbindlichkeit über hinreichend Kapital verfügt, um die Verpflichtung zu erfüllen. Ihre Bildung wird mit dem Realisationsprinzip oder dem Imparitätsprinzip begründet. Kurz gesagt sind Rückstellungen zukünftige Aufwendungen, die mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten, deren Höhe und Zahlungszeitpunkt aber ungenau sind.
Ausdrücklich geregelt ist die Rückstellungsbildung in § 249 des Handelsgesetzbuches (HGB). Das HGB sieht für eine Bilanz nach deutschem Recht folgende Rückstellungsarten vor:
Die Passivierungspflicht beruht auf § 249 Abs. 1 S. 1 1. Hs. HGB, sie beruht damit auf dem Realisationsprinzip. Es sind Aufwendungen entstanden, die der Höhe nach (oder dem Grunde nach) noch unbekannt sind. Diese Aufwendungen hängen aber mit bereits erzielten Erträgen zusammen. Daher müssen sie diesen Erträgen zugeordnet werden.
Daneben gibt es noch Rückstellungen für passive latente Steuern, die Kapitalgesellschaften handelsrechtlich zwingend zu bilden haben, § 274 Abs. 1 HGB, und die auch unter die Verbindlichkeitsrückstellungen einzuordnen sind.
Hier liegt der Grund für die Rückstellungsbildung im Imparitätsprinzip, da es hier gerade keine Erträge gibt, denen die Aufwendungen zugeordnet werden können. Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn der erwartete Ertrag aus einem schwebenden Geschäft (d.h. die Hauptleistungen sind noch nicht erbracht worden, bei einem Kaufvertrag zum Beispiel die Übergabe des Gegenstands) geringer ist als die erwarteten Kosten.
Es wird am 1. Dezember 2001 ein Vertrag über die Herstellung einer Maschine mit einem Kunden abgeschlossen. Die Maschine soll am 1. Februar 2002 geliefert werden, der vereinbarte Kaufpreis beträgt 100.000 ?. Die zur Herstellung nötigen Teile sollen ca. 50.000 ? kosten, die Maschine soll im Januar 2002 gebaut werden. Wegen einer Rohstoffknappheit steigt der zu erwartende Einkaufspreis des Materials bereits im Dezember 2001 auf 150.000 ?, so dass die Herstellung und der Verkauf der Maschine im Januar 2002 einen Verlust von 50.000 ? verursachen wird. Dieser Verlust ist durch die Bildung einer Drohverlustrückstellung bereits im Geschäftsjahr 2001 zu antizipieren.
Drohverlustrückstellungen sind steuerrechtlich nicht anerkannt, siehe §5 (4a) EStG.
Aufwandsrückstellungen unterscheiden sich von den anderen Rückstellungen dadurch, dass sie keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten implizieren ("Außenverpflichtung"), sondern wegen einer Verpflichtung des Unternehmens gegen sich selbst ("Innenverpflichtung") gebildet werden.
Eine Passivierungspflicht für Aufwandsrückstellungen wegen unterlassener Instandhaltung besteht nach § 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB für "im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten ... nachgeholt werden". Ein Passivierungswahlrecht nach § 249 Abs. 1 Nr. 2 HGB besteht dann, wenn die Instandhaltung im vierten bis zwölften Monat nachgeholt wird. Daneben sieht § 249 Abs. 2 HGB für "ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen ..., die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind" ein Passivierungswahlrecht vor.
Die meisten Aufwandsrückstellungen sind laut EStR R5.7 (3) nicht zulässig. Ausnahme sind RST nach §249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB, wie in R5.7 (11) EStR erläutert.