Rechtsgrundlage: (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) (§ 201 Abs. 2 Z. 3 UGB)
Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander zu bewerten sind. Durch die Einzelbewertung sollen insbesondere Kompensationen von Wertsteigerungen bei einem Gegenstand mit Wertminderungen bei einem anderen ausgeschlossen werden. Es entsteht allerdings vereinzelt das Problem, entscheiden zu müssen, was als eigenständiger Vermögensgegenstand gilt.
Vom Grundsatz der Einzelbewertung gibt es eine Reihe von Ausnahmen:
Gemäß § 240 Abs. 3 HGB (§ 240 Abs. 3 HGB) dürfen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand (...) nur geringen Veränderungen unterliegt.
Gemäß § 240 Abs. 4 HGB (§ 240 Abs. 4 HGB) dürfen gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige (...) Vermögensgegenstänge und Schulden jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Pauschalwertberichtigungen von Forderungen und Pauschalbewertung von Rückstellungen von Bedeutung.
Gemäß § 256 HGB (§ 256 HGB) kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.