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Grundsatz der Klarheit

Rechtsgrundlage: (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB), (§ 243 Abs. 2 HGB)

Der Grundsatz der Klarheit bezieht sich auf die äußere Gestaltung der Aufzeichnungen in der Buchführung sowie im Jahresabschluss. Der Jahresabschluss soll übersichtlich, klar und für Sachverständige Dritte, die mit Buchführung und Jahresabschluss vertraut sind, verständlich sein. Die Forderung nach Klarheit ist insbesondere für die Gliederung von Bilanz und GuV bedeutend. Wie tief im Detail die Gliederung erfolgen muss, ist fraglich. Insbesondere mit den Gliederungsschemata in § 266 HGB (Bilanz, vgl. (§ 266 HGB)) und in § 275 HGB (Gewinn- und Verlustrechnung, vgl. (§ 275 HGB)) liefert der Gesetzgeber wichtige Anhaltspunkte. Offen bleibt jedoch beispielsweise die Ordnung und Tiefe der im Anhang geforderten Informationen. Wesentliche aus diesem Grundsatz abgeleitete Prinzipien sind das Prinzip der Einzelbewertung (Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu erfassen und zu bewerten, (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und das Saldierungsverbot (Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden), (§ 246 Abs. 2 HGB).