Rechtsgrundlage: (§ 239 Abs. 2 HGB), (§ 246 Abs. 1 HGB)
Gemäß dem Vollständigkeitsgrundsatz sind sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle - d.h. alle eingetretenen positiven und negativen Vermögensänderungen sowie Vermögens- und Schuldumschichtungen - im Jahresabschluss zu erfassen. Zusätzlich müssen in der Buchhaltung und im Jahresabschluss auch solche Veränderungen erfasst werden, die nicht als Geschäftsvorfall erkennbar sind, wie z.B. Schwund und Verderb. Neben den buchführungspflichtigen Vorfällen sind auch Risiken, die bis zum Bilanzstichtag noch keinen Niederschlag in der Buchführung gefunden haben, zu berücksichtigen (Rückstellung).
Insofern umfasst die Forderung nach Vollständigkeit:
Rechtsgrundlage §252 Abs.1,Nr.4 HGB
Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit folgt das Prinzip der Wertaufhellung. Die Wertaufhellung regelt, wie sich Informationen auf den Jahresabschluss auswirken, die der Kaufmann erst nach dem Bilanzstichtag erhält. Hierbei ist zu unterscheiden:
Beispiel: Unternehmer Maier erfährt im Februar 2006, dass einer seiner Schuldner am 10. Dezember 2005 beim örtlichen Amtsgericht Insolvenz beantragt hat. Diese Information ist im Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 bei der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen.
Beispiel: Wäre im obigen Fall die Insolvenz erst am 3. Januar 2006 beantragt worden, handelt es sich um eine wertbeeinflussende Information, die nicht in den Jahresabschluss 2005 eingehen darf.